Deutsche im Ausland haben die Wahl
Bundestagswahl: Auch aus dem Ausland an der Wahl teilnehmen - so geht's!
- Veröffentlicht: 09.01.2025
- 17:27 Uhr
- Stefan Kendzia
Die vorgezogene Bundestagswahl steht an: Am 23. Februar können alle Wahlberechtigte ihre Stimme abgeben und so direkt Einfluss auf die Politik in Deutschland nehmen. Auch Deutsche im Ausland sind aufgefordert, zu wählen. Es gibt allerdings ein paar Dinge, die zu beachten sind.
Ob Südafrika, Spanien oder Thailand - viele wahlberechtigte Deutsche leben längst da, wo andere ihren Traumurlaub verbringen. Nur weil man als Deutsche oder Deutscher im Ausland lebt und nicht in Deutschland gemeldet ist, bedeutet das nicht, dass man am politischen Leben in der Heimat nicht teilhaben kann. Im Gegenteil. Im Ausland lebende deutsche Personen dürfen ihre Stimme abgeben. Mit etwas Vorbereitung ist das einfach möglich.
Auslands-Deutsche müssen sich ins Wählerverzeichnis eintragen lassen
Bei der kommenden Bundestagswahl zählt jede Stimme mehr denn je, wenn man sich die derzeitige politische Entwicklung in Europa und in der Welt ansieht. Daher sind auch Deutsche im Ausland, die wahlberechtigt sind, herzlich eingeladen, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Dafür müssen die betreffenden Personen nicht extra in die Heimat reisen.
Wichtigste Voraussetzung, um als im Ausland lebende Deutsche wählen zu können, ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Die Frist hierfür endet am Sonntag, 2. Februar 2025. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist bei jeder Wahl erneut vorzunehmen. Nur wer in dieses Verzeichnis eingetragen ist, kann auch seine Stimme abgeben, wie "Bundestag.de" mitteilt. Wer also wählen will, sollte bei der zuständigen Gemeinde einen schriftlichen Antrag zu Eintragung stellen.
Wer ist überhaupt wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag selbst außerhalb Deutschlands leben dann, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Wahlberechtigt wiederum sind alle, die ab dem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben. Dieser Aufenthalt darf allerdings nicht mehr als 25 Jahre zurückliegen. In diesem Fall ist es möglich, dass der Antrag persönlich und handschriftlich unterzeichnet auf verschiedenen Wegen übermittelt werden kann: per Telefax, E-Mail oder Scan an die zuständige Gemeindebehörde.
Wer noch nie oder lediglich nur vor dem 14. Lebensjahr oder seit mehr als 25 Jahren nicht in Deutschland gelebt hat und "persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in Deutschland vertraut ist und davon betroffen ist", muss einen gesonderten Antrag stellen. Dieser kann dann nur im Original per Post an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden.
Wahlberechtigt ist auch, wer sich nur vorübergehend im Ausland befindet
Deutsche, die sich nur vorübergehend im Ausland befinden und nach wie vor ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können ebenfalls aus dem Ausland ihre Stimme abgeben. Dazu ist nicht einmal die Eintragung in das Wählerverzeichnis notwendig. Dies erledigt das Amt automatisch. Für eine Wahl müssen lediglich die Briefwahlunterlagen bei der jeweiligen Gemeindebehörde beantragt werden.
- Verwendete Quellen:
- Bundestag.de: "Was Deutsche im Ausland als Wähler beachten müssen"