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Zwei Möglichkeiten für Schwangere

Mutterschutz im Minijob: So können Sie Mutterschaftsgeld bekommen

  • Veröffentlicht: 16.04.2025
  • 16:33 Uhr
  • dpa
Schwangere Minijobberinnen haben zwei Möglichkeiten, Mutterschaftsgeld zu bekommen. (Symbolbild)
Schwangere Minijobberinnen haben zwei Möglichkeiten, Mutterschaftsgeld zu bekommen. (Symbolbild)© Andrea Warnecke/dpa-tmn

Auch wenn man in einem Minijob angestellt ist, gibt es einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Man muss nur wissen, wo es beantragt wird.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Mutterschutz gilt auch für Minijobberinnen mit Freistellung und Mutterschaftsgeld.

  • Gesetzlich Versicherte beantragen es bei der Krankenkasse, privat oder familienversicherte beim BAS.

  • Arbeitgeber zahlen gegebenenfalls einen Zuschuss zum Ausgleich des Gehalts.

Der Mutterschutz ist eine wichtige Regelung im Arbeitsrecht. So sichert er nicht nur eine Befreiung von der Arbeit, sondern gleicht die Zeit auch noch mit Mutterschaftsgeld aus. Und das gilt auch bei Minijobs, so die Minijob-Zentrale.

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Generell gelten für die Mutterschutzzeit zwei Zeiträume. Die sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin müssen Schwangere nur dann arbeiten, wenn sie es wollen. Gezwungen werden können sie dazu nicht. Der zweite Zeitraum ist der nach der Geburt des Kindes. Für acht Wochen herrscht ein Beschäftigungsverbot, das bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen verlängert wird.

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Wie man das Mutterschaftsgeld beantragt

Wollen Minijobberinnen das Geld nun beantragen, kann das über zwei Wege geschehen. Ist man selbst gesetzlich krankenversichert, bekommt man das Geld von der Krankenkasse, bei der man einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen kann, so die Minijob-Zentrale. In dem Fall gilt ein maximaler Ausgleich von 13 Euro pro Tag, was etwa 390 Euro im Monat bedeutet.

Der zweite Weg kommt ins Spiel, wenn man familien- oder privatversichert ist. In dem Fall beantragt man das Geld über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Maximal 210 Euro werden dann angeboten.

In beiden Fällen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, gegebenenfalls die Differenz zum tatsächlichen Gehalt durch einen Zuschuss auszugleichen. Die Höhe des Zuschusses wird aus dem Durchschnittsverdienst der vergangenen drei Monate ermittelt.

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